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Das NÖ Hundehaltegesetz definiert "Hunde mit Gefährdungspotential" - das Wiener Tierhaltegesetz "führerscheinpflichtige Hunde" und die Vorarlberger Kampfhundeverordnung "Kampfhunde" !
Mit 28. Jänner 2010 ist das NÖ Hundehaltegesetz in Kraft getreten, welches im Wesentlichen auf
"Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential“ ausgerichtet ist. Die Bestimmungen des Gesetzes gelten gleichermaßen für
auffällige Hunde, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt oder zum Zweck der Steigerung
ihrer Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet wurden. Ausser dem Bandog gelten in Wien seit 1. Juli 2010 darüber hinaus der Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Mastiff und Bullmastiff als 'hundeführerscheinpflichtig' im Sinn des Wiener Tierhaltegesetzes. In Niederösterreich dürfen höchstens zwei auffällige Hunde oder Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential je Haushalt gehalten werden, die Haltung ist der Gemeinde anzuzeigen wobei unter anderem
* die Mikrochipkennzeichnung gemäß § 24 a Tierschutzgesetz und In NÖ ist der Sachkundenachweis für Hunde, die jünger als 8 Jahre sind, durch eine Bestätigung über eine zumindest 10-stündige theoretische und praktische Ausbildung zu erbringen. Die Inhalte dieser Ausbildung wurden in der NÖ Hundehaltung-Sachkundeverordnung geregelt. In Wien muss der Sachkundenachweis durch eine 'Hundeführerscheinprüfung' für alle Hunde, die älter als 6 Monate sind, innerhalb von 3 Monaten (bei bereits gehaltene Hunden innerhalb eines Jahres) erbracht werden. Nachzuweisen ist hierfür jedenfalls
* die Verlässlichkeit des Hundehalters (keine tierschutzrelevanten Vorstrafen), In der Folge enthalten die Gesetze noch Bestimmungen über Beschränkungen der Hundehaltung, das Verbot der Hundehaltung, das Führen von Hunden sowie Strafbestimmungen. So wurde für alle Hunde an öffentlichen Orten eine generelle Leinen- oder Maulkorbpflicht, für auffällige Hunde oder Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential bzw. Wiener 'Listenhunde' eine Leinen- UND Maulkorbpflicht verordnet. Gleichzeitig mit dem NÖ Gesetz wurde die Hundeabgabe für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential mit mindestens EU 65,40 festgelegt. In Vorarlberg dürfen schon seit 1992 die als "Kampfhunde" bezeichneten Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino und Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier nur mit einer Bewilligung gehalten werden. Unser Tipp: Nehmen Sie die Gesetze ernst und kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, bzw. führen Sie den Hundeführerschein stets mit wenn Sie einen Hund der betroffenen Rassen besitzen: Die Gemeinde kann in NÖ schon alleine für eine unterlassene Meldung (§ 6) ein Hundehalteverbot über Sie verhängen, in Wien kann Ihnen der Hund abgenommen und für verfallen erklärt werden, wenn Sie über keinen Hundeführerschein verfügen... Gesetz und Verordnung in Originalfassung finden Sie: |